Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. | Umfang der Lieferpflicht |
1. | Für den Umfang unserer Lieferverpflichtung ist ausschließlich die schirftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, auch wenn es sich um Erklärungen unserer Vertreter und Reisenden handelt. |
2. | Die Einkaufsbestimmungen des Bestellers sind für uns unverbindlich. |
3. | Die Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßnahmen etc. sind, soweit sie ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind, nur annähernd maßgebend. |
4. | Das Eigentum und das Urheberrecht an allen zum Angebot gehörenden Unterlagen verbleiben bei uns. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. |
II. |
Preis- und Zahlungsbedingungen |
1. | Die Preise gelten nach Maßgabe der Auftragsbestätigung ab Breitenbrunn, ausschließlich Verpackung. Letztere wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Bei Lieferung frei Haus treten wir mit den Frachtkosten lediglich in Vorlage. Die in unserer jeweils gültigen Preisliste aufgeführten Preise sind freibleibend. Bei Änderungen der Rohstoffpreise, der Lohnkosten oder der technischen Konzeption können Preisänderungen auch während der Geltungsdauer einer Preisliste notwendig werden. |
2. | Die Zahlungen sind frei Breitenbrunn zu leisten, und zwar: |
a) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit Abzug von 2% Skonto auf den Gesamtbetrag oder innerhalb von 30 Tagen netto. | |
b) bei Rechnungsbeträgen von mehr als € 5 000,- mit 1/3 bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft, Restbetrag innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit Abzug von 2% Skonto auf den Gesamtbetrag oder innerhalb von 30 Tagen netto. |
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c) für Ersatzteile, Wartungsdienst und Montagearbeiten, sofort nach Erhalt der Rechnung netto Kasse. | |
3. | Treten Gegebenheiten ein, durch die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage gestellt wird, oder kommt dieser mit einer Teilzahlung länger als 2 Wochen in Rückstand, so wird unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig. |
4. | Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte für die Zeit der Überschreitung Zinsen und Kosten in der für Geldkredite bei Privatbanken üblichen Höhe berechnet, ohne das es einer förmlichen Mahnung bedarf. |
5. | Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers, und zwar auch solchen aus früheren Lieferungen wird ausgeschlossen, ohne Rücksicht darauf, ob diese Gegenansprüche von uns anerkannt oder sonst festgestellt sind. |
6. | Zahlungen an unsere Monteure und an unsere Reisenden sind nicht zulässig. Wechsel werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert, hierzu bedarf es in jedem Falle unserer ausdrücklichen Genehmigung. Alle diesbezüglichen Diskont- und Wechselspesen gehen dann zu Lasten des Bestellers. Umkehrwechsel werden in keinem Falle indossiert. |
III. |
Lieferfrist |
1. | Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. |
2. | Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist |
3. | Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. |
4. | Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind. Insbesondere kommen in Frage Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffteile. Der Rücktritt vom Vertrag oder ein Schadenersatzanspruch des Bestellers auf Grund eines der vorbezeichneten Umstände ist ausgeschlossen. Uns bleibt vorbehalten, an Stelle der Verlängerung der Lieferfrist vom Vertrag zurückzutreten. |
5. | Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, und zwar mindestens 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat vom Besteller zu erheben und nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit erneuter Frist zu beliefern. |
IV. |
Gefahrübergang |
1. | Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand - auch Teile desselben - das Werk verlassen hat. Dieses gilt auch für die durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstigen Leistungen übernommen haben. |
2. | Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. |
3. | Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden versichert. Die Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. |
V. |
Gewährleistung |
1. | Alle uns nachgewiesenen Schäden und Mängel an dem Liefergegenstand sowie fehlende zugesicherte Eigenschaften werden von uns bei unverzüglicher schriftlicher Mängelrüge unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche wie folgt reguliert: Alle Teile, die infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, bringen wir kostenlos in brauchbaren Zustand, nötigenfalls durch Ersatz neuer Teile, sofern sich der Mangel innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung erweist. Kosten für den Ausbau und Wiedereinbau werden jedoch nicht übernommen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Vorlieferer. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand eigenmächtig vornimmt oder vornehmen läßt. Wir haften ebenfalls nicht für Personenunfälle, Betriebsstörungen und dgl., die mittelbar oder unmittelbar unseren Kunden oder Dritten aus der Beschaffenheit unserer Lieferung entstehen. Für die Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art der Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen. Ferner bezieht sich die Mängelrüge nicht auf natürliche Abnutzung und auf solche Schäden, die in unsachgemäßem Einbau, unzulänglicher Wartung oder in ungeeigneten Betriebsverhältnissen ihre Ursache haben. |
2. | Zusicherungen, daß der Liefergegenstand für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Können und Wissen, auf Grund unserer Erfahrungen. Eine Haftung kann aus unserer Beratung nicht hergeleitet werden. |
VI. |
Montage und Wartung |
Wenn uns neben der Lieferung auch die Montage bzw. die laufende Wartung unserer Geräte übertragen wird, so wird unsere Tätigkeit im Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen, selbständigen Werkvertrages nach Maßgabe insoweit getroffener Vereinbarungen durchgeführt. | |
VII. |
Eigentumsvorbehalt |
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Materialien und Anlagen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung vor. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung trägt auch während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Besteller. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Gegenständen, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, ist unzulässig. Zugriffe Dritter, wie z.B. Pfändungen, hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen und den Pfändenden auf den Eigentumsvorbehalt aufmerksam zu machen. Im Falle der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände tritt der Besteller mit der Auftragserteilung an uns seine Ansprüche gegen den Erwerber in Höhe unserer jeweils noch bestehenden Forderungen ab. | |
VIII. |
Gerichtsstand |
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Wechselklagen und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Aue/Sachsen. |